50 regelt wesentliche Fragen der Wahlvorbereitung. Entgegen der amtlichen berschrift enthlt diese Vorschrift nicht nur Bestimmungen ber den Zeitpunkt der Wahl des Brgermeisters (Absatz 1), sondern auch Bestimmungen ber die Vorstellung von Bewerbern (Absatz 2 nher dazu unten Rdn. 25 ff.). Der Gesetzgeber hat jedoch bewusst darauf verzichtet, die Gemeinden zur Ausschreibung der Stelle des Brgermeisters zu verpflichten, und stattdessen einem Nominierungssystem den Vorzug gegeben (s. 41 Abs. 1 und 3 KomWG), das ortskundige Bewerber bevorzugt und den politischen Charakter der Auswahl des Brgermeisters besonders betont.
Lieferung: 02/23Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
