Die Stellvertretung des Brgermeisters ist in der Gemeindeordnung mehrfach und unterschiedlich geregelt. Zu unterscheiden ist zwischen der aufgabenbezogenen stndigen Vertretung des Brgermeisters durch den oder durch die Beigeordneten nach 55 Abs. 3 und 68 Abs. 2 und der nichtstndigen Stellvertretung (Verhinderungsstellvertretung), die in 54 Abs. 1 und in 55 Abs. 2 und 4 geregelt ist. Die Bestellung eines (oder mehrerer) Vertreter(s) ist wegen der umfassenden Zustndigkeit des Brgermeisters fr die Gemeindeverwaltung und seiner daraus erwachsenden Bedeutung fr einen geregelten und ordnungsgemen Ablauf der Verwaltung erforderlich.
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